Rechtsanwalt Thorsten Klinger und Nico Kuhlmann, beide Hogan Lovells Int. LLP, Hamburg
Bewertungsportale erfГјllen eine gesellschaftlich erwГјnschte Funktion, indem sie Transparenz fГјr die Auswahl von Dienstleistern im weiteren Sinne (dies schlieГҹt Lehrer und Richter ein) schaffen. Wegen unsachlicher Bewertungen, Falschbehauptungen oder Beleidigungen stehen die Bewertungsportale jedoch auch hГӨufig in der Kritik. Der Beitrag legt dar, welche MГ¶glichkeiten die Bewerteten haben, gegen Einzelbewertungen vorzugehen und warum die Bewerteten weder einen Anspruch auf LГ¶schung ihres вҖ“ von Dritten angelegten вҖ“ Profils noch auf Auskunft hinsichtlich der IdentitГӨt des Bewertenden gegen den Portalbetreiber haben.
I. Einleitung
Auf einem Bewertungsportal kГ¶nnen einzelne Personen in einer bestimmten beruflichen Rolle oder Funktion bewertet werden. Im Internet existieren Bewertungsportale fГјr alle denkbaren Berufsgruppen. Beispielsweise kГ¶nnen Mandanten RechtsanwГӨlte auf 123recht.net bewerten und RechtsanwГӨlte Richter auf Richterscore.de.
Besondere rechtliche Aufmerksamkeit haben das Lehrerbewertungsportal Spickmich.de (BGH BeckRS 2009, 19763) und verschiedene Portale zur Bewertung von Г„rzten erfahren (BGH BeckRS 2014, 14783 = GRUR-Prax 2014, 388 [Lauber-RГ¶nsberg]; BGH BeckRS 2014, 20426 = GRUR-Prax 2014, 554 [Slowioczek]; BGH BeckRS 2016, 6437 = GRUR-Prax 2016, 199 [Klinger/Kuhlmann]).
Das Г„rztebewertungsportal jameda.de hat nach einer Auswertung der Arbeitsgemeinschaft Online Forschung mehr als fГјnf Millionen Besucher im Monat, die bisher mehr als eine Million Bewertungen verfasst haben.
Wesensgleich ist den hier behandelten Portalen, dass die Bewertungen die berufliche SphГӨre von natГјrlichen Personen und damit die SozialsphГӨre des PersГ¶nlichkeitsrechts betreffen. Abzugrenzen sind sie daher von Bewertungsportalen fГјr Unternehmen und Produkte, aber auch von Portalen zur Bewertung natГјrlicher Personen in ihrer PrivatsphГӨre. Mit Peeple ist
mittlerweile ein solches Bewertungsportal fГјr Privatpersonen вҖ“ vorerst aber nur in Nordamerika und nur fГјr iOS вҖ“ verfГјgbar.
II. Kein Anspruch auf LГ¶schung des eigenen Profils
Der Bewertete hat gegen den Portalbetreiber keinen Anspruch auf LГ¶schung seines Profils, in dem neben den Bewertungen regelmГӨГҹig auch Basisdaten wie beispielsweise Name, Fachrichtung und Adresse enthalten sind. Ein LГ¶schungsanspruch ergibt sich weder aus В§ 35 II 2 Nr. 1 BDSG noch aus В§В§ 823 II, 1004 BGB analog iVm В§ 4 I BDSG, da die Гңbertragung nach В§ 29 BDSG zulГӨssig ist (vgl. BGH BeckRS 2014, 20426 Tz. 22 ff. = GRUR-Prax 2014, 554 [Slowioczek]).
Nach В§ 35 II 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu lГ¶schen, wenn ihre Speicherung unzulГӨssig ist. Die ZulГӨssigkeitsvoraussetzungen der Speicherung ergeben sich dabei fГјr Bewertungsportale nicht aus В§ 28 BDSG, der die Datenerhebung und Datenspeicherung fГјr eigene GeschГӨftszwecke regelt, sondern vielmehr aus В§ 29 BDSG, der die geschГӨftsmГӨГҹige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Гңbermittlung вҖ“ hier: der Basisdaten und der Bewertungen an die Portalnutzer вҖ“ normiert. Nicht abschlieГҹend geklГӨrt ist die Frage, ob sich diese Einordnung ГӨndert, wenn der Portalbetreiber den Bewerteten gegen Entgelt Premium- Pakete anbietet, die etwa eine verbesserte Darstellung des Profils auf dem Portal umfassen. Die Speicherung der genannten Daten auf einem Bewertungsportal ist nach В§ 29 BDSG zulГӨssig. Der PrГјfungsmaГҹstab ergibt sich dabei fГјr Basisdaten und Bewertungen einheitlich aus В§ 29 I 1 Nr. BDSG, da nur eine gemeinsame Verwendung der Daten den verfolgten Zweck erfГјllt. Nach В§ 29 I 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Гңbermittlung zulГӨssig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwГјrdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Der Begriff des schutzwГјrdigen Interesses erfordert dabei eine AbwГӨgung zwischen dem Schutz des Rechts des Bewerteten auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 I, 1 I GG und Art. 8 I EMRK und dem Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 I GG und Art. 10 I EMRK. Dabei ist auch die mittelbare Drittwirkung des beiden Parteien zustehenden Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG zu berГјcksichtigen.
Im Ergebnis Гјberwiegen die schutzwГјrdigen Interessen des Bewerteten an der LГ¶schung seiner Daten gegenГјber den Interessen des Portalbetreibers nicht. Zwar ist der Bewertete durch die Aufnahme in ein Bewertungsportal in der Weise belastet, dass die Bewertungen erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch haben, ohne dass der Bewertete auf die Bewertung unmittelbar Einfluss nehmen kГ¶nnte. Negative Bewertungen kГ¶nnen im Ausnahmefall gar die berufliche Existenz gefГӨhrden. Allerdings betreffen die von diesen Portalen erhobenen und gespeicherten Informationen nur die SozialsphГӨre des Bewerteten in Abgrenzung zu seiner PrivatsphГӨre. Im Bereich der SozialsphГӨre muss sich der Einzelne grundsГӨtzlich auf die Beobachtung seines Verhaltens und auf Kritik einstellen (BGH BeckRS 2014, 20426 Tz. 35 = GRUR Prax 2014, 554 [Slowiocek]). Wer Dienstleistungen anbietet und dafГјr bezahlt wird, muss hinnehmen, bewertet zu werden.
Im Гңbrigen ist der Bewertete den Gefahren eines Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere kann der Bewertete unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden Bewertungen dadurch begegnen, dass er vom Portalbetreiber die LГ¶schung der beanstandeten Bewertung verlangt.
Das Recht auf Kommunikationsfreiheit des Portalbetreibers wiegt demgegenГјber schwerer. Die Г–ffentlichkeit hat ein Interesse daran, sich Гјber die Bewertung von Dienstleistern durch andere Kunden zu informieren. Bewertungsportale stellen eine Plattform fГјr den Austausch dieser Informationen und Meinungen und sind daher dazu geeignet, zu mehr Leistungstransparenz beizutragen. Die subjektiven Laienbewertungen stellen dabei eine sinnvolle ErgГӨnzung der sonstigen Informationsquellen dar. Der von einem Bewertungsportal verfolgte und von der Rechtsordnung gebilligte Zweck kГ¶nnte nur noch eingeschrГӨnkt erfГјllt werden, wenn der Betrieb von der Zustimmung der Bewerteten abhinge (BGH BeckRS 2014, 20426 Tz. 38 ff. = GRUR- Prax 2014, 554 [Slowiocek]).
III. Kein Anspruch auf IdentitГӨtsauskunft
Da die Bewertungen regelmГӨГҹig nicht unter dem Klarnamen abgegeben werden, kann der Bewertete nicht unmittelbar gegen den Bewertenden vorgehen. Dennoch besteht kein Anspruch auf Auskunft Гјber die IdentitГӨt des Bewertenden gegen den Portalbetreiber. Dieser ist mangels ErmГӨchtigungsgrundlage nicht zur Herausgabe befugt (BGH BeckRS 2014, 14783 Tz. 9 ff. = GRUR-Prax 2014, 388 [Lauber-RГ¶nsberg]).
Zwar ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (В§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem RechtsverhГӨltnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise Гјber Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung erforderlichen AuskГјnfte zu erteilen. Zudem ist anerkannt, dass der Betroffene auch die Nennung der Namen Dritter zur Ermittlung der Quelle der RechtsbeeintrГӨchtigung verlangen kann, um kГјnftige BeeintrГӨchtigungen zu vermeiden (BGH BeckRS 2014, 14783 Tz. 6, 7 = GRUR-Prax 2014, 388 [Lauber-RГ¶nsberg]). Der Anspruch auf Auskunftserteilung scheitert aber daran, dass der Portalbetreiber gemГӨГҹ В§ 12 II TMG nicht zur Herausgabe der erhobenen Anmeldedaten befugt ist. Es fehlt an der erforderlichen datenschutzrechtlichen ErmГӨchtigungsgrundlage, die den Portalbetreiber zur ErfГјllung des Auskunftsanspruchs berechtigen wГјrde.
Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des В§ 12 II TMG dГјrfen fГјr die Bereitstellung von Telemedien erhobene, personenbezogene Daten nur dann fГјr andere Zwecke verwendet werden, wenn eine Rechtsvorschrift, die sich ausdrГјcklich auf Telemedien bezieht, dies erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne dieser Vorschrift stellt dabei auch die Гңbermittlung der Daten an Dritte dar.
Eine gesetzliche Erlaubnis im Sinne des В§ 12 II TMG ist weder der Grundsatz von Treu und Glauben, der sich in seiner Allgemeinheit nicht auf Telemedien bezieht, noch ergibt sie sich aus В§ 14 II TMG iVm В§ 15 V 4 TMG, die gerade keine ErmГӨchtigung zur Auskunftserteilung zu Zwecken des Schutzes von PersГ¶nlichkeitsrechten enthalten, sondern der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr sowie der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums dienen. Eine analoge Anwendung der В§ 14 II TMG iVm В§ 15 V 4 TMG scheidet ebenfalls aus, da es an einer planwidrigen RegelungslГјcke fehlt. Diese Normen dienen zivilrechtlich der Umsetzung der Durchsetzungs-RL (2004/48/EG), welche sich nicht auf PersГ¶nlichkeitsrechte bezieht, sondern ausschlieГҹlich dem Schutz des geistigen Eigentums dient. Im Gesetzgebungsprozess wurde die Ausweitung auf PersГ¶nlichkeitsrechtsverletzungen zwar diskutiert, aber im Ergebnis nicht umgesetzt.
Solange der Gesetzgeber keine ausdrГјckliche ErmГӨchtigungsgrundlage zur Weitergabe der personenbezogenen Anmeldedaten schafft, scheitert ein Auskunftsanspruch auf Offenbarung der IdentitГӨt des Bewertenden an der rechtlichen UnmГ¶glichkeit.
Eine rechtspolitisch nicht unproblematische UmgehungsmГ¶glichkeit besteht allerdings darin, Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Beleidigung (В§ 185 StGB) zu stellen, um anschlieГҹend im Rahmen der Ermittlungen gemГӨГҹ В§ 406 e I StPO Einsicht in bei dem Portalbetreiber beschlagnahmte Unterlagen zu nehmen.
IV. Anspruch auf LГ¶schung einer Bewertung
Eine konkrete Bewertung auf einem Portal kann unter bestimmten UmstГӨnden das
PersГ¶nlichkeitsrecht des Bewerteten verletzten. Sachliche Bewertungen, auch wenn diese sich mit der vermeintlichen Inkompetenz des Bewerteten befassen, sind allerdings zu dulden. Die Grenze sind formal beleidigende Г„uГҹerungen und SchmГӨhkritik sowie nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen. Ein Beseitigungsanspruch ergibt sich dann aus В§В§ 823 I, 1004 BGB iVm Art. 1 I, Art. 2 I GG (vgl. BGH BeckRS 2016, 6437 Tz.15 ff. = GRUR-Prax 2016, 199 [Klinger/Kuhlmann]).
1. Haftung als TГӨter
Der Portalbetreiber haftet in diesen FГӨllen aber nicht als TГӨter. Dies wГӨre nur dann der Fall, wenn es sich bei der beanstandeten Bewertung um einen eigenen Inhalt der Betreiber handelte. Zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers gehГ¶ren zwar auch solche Inhalte, die von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu Eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach auГҹen erkennbar die inhaltliche Verantwortung fГјr die auf seiner InternetprГӨsenz verГ¶ffentlichen Inhalte Гјbernommen hat. Dies kann beispielsweise durch eine inhaltlich-redaktionelle ГңberprГјfung der auf dem Portal eingestellten Bewertungen auf VollstГӨndigkeit und Richtigkeit erfolgen. Dabei ist fГјr die Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten allerdings ZurГјckhaltung geboten.
2. Haftung als StГ¶rer
Der Portalbetreiber kann aber als StГ¶rer haften (В§В§ 862, 1004 BGB). Dies setzt die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere PrГјfpflichten, voraus.
Ein Portalbetreiber ist zur Vermeidung einer Haftung als StГ¶rer grundsГӨtzlich nicht dazu verpflichtet, die von den Nutzern eingestellten BeitrГӨge vor der VerГ¶ffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu ГјberprГјfen. Auch sonstige anlasslose PrГјfpflichten bestehen nicht. Der Verantwortungsbereich des Betreibers beginnt erst, wenn er Kenntnis von einer mГ¶glichen Rechtsverletzung erlangt (BGH BeckRS 2016, 6437 Tz. 23 = GRUR-Prax 2016, 199 [Klinger/Kuhlmann]).
In FГӨllen, in denen der Bewertete gegenГјber dem Portalbetreiber behauptet, er werde durch eine Bewertung in seinem PersГ¶nlichkeitsrecht verletzt, wird sich die Rechtsverletzung vom Portalbetreiber oftmals nicht ohne Weiteres feststellen lassen. Wenn die Beanstandung des Bewerteten aber hinreichend konkret gefasst ist, sodass die Rechtsverletzung auf Grundlage der Behauptung angenommen werden kann, hat der Portalbetreiber eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts durchzufГјhren.
Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Bewertung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, der Bewertete aber schlГјssig darlegt, dass der Tatsachenkern der Bewertung unzutreffend ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Bewertete das Bestehen eines GeschГӨftskontakts zum Bewertenden bestreitet (BGH BeckRS 2016, 6437 Tz. 25 ff. = GRUR-Prax 2016, 199 [Klinger/Kuhlmann]).
Da Bewertungsportale eine rechtlich gebilligte und gesellschaftlich wГјnschenswerte Funktion erfГјllen, darf aber der PrГјfungsaufwand den Portalbetrieb weder wirtschaftlich gefГӨhrden noch unverhГӨltnismГӨГҹig erschweren. Umgekehrt muss dagegen beachtet werden, dass bei Bewertungsportalen immer ein gesteigertes Risiko fГјr PersГ¶nlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Der Portalbetreiber muss daher per se mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Dabei werden die mit dem Portalbetrieb verbundenen Missbrauchsgefahren noch dadurch verstГӨrkt, dass die Bewertungen вҖ“ rechtlich zulГӨssig (В§ 13 VI TMG) вҖ“ verdeckt abgegeben werden kГ¶nnen.
Der Portalbetreiber muss demnach zur ГңberprГјfung der Berechtigung der Beanstandung des Bewerteten ernsthaft versuchen, sich die dazu notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen. Dazu muss die Beanstandung an den Bewertenden Гјbersendet und dieser zur Stellungnahme aufgefordert werden. Damit dies erfolgen kann, muss der Portalbetreiber bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse des Nutzers verlangen und diese auch verifizieren. In FГӨllen, in denen der GeschГӨftskontakt als solcher bestritten wird, hat sich der Portalbetreiber Nachweise vorlegen zu lassen (ggf. unter SchwГӨrzung individualisierbarer Daten), die den GeschГӨftskontakt belegen. Erfolgt keine Stellungnahme innerhalb angemessener Frist, ist die Bewertung zu lГ¶schen, sofern die Rechtsverletzung vom Bewerteten schlГјssig behauptet worden war.
Andernfalls ist die Stellungnahme, im Rahmen des nach В§ 12 I TMG rechtlich MГ¶glichen, an den Bewerteten weiterzuleiten. Soweit befГјrchtet wird, dass der Bewertende anhand der weitergeleiteten Informationen identifiziert werden kann, sollten diese Daten abstrahiert werden. So muss beispielsweise nicht das konkrete Datum des geschГӨftlichen Kontakts genannt werden, sondern es kann auch ein Zeitfenster genannt werden (BGH BeckRS 2016, 6437 Tz. 43 = GRUR-Prax 2016, 199 [Klinger/Kuhlmann]).
V. Praxishinweis
Bewertungsportale sind ein wichtiges Instrument, um die Markttransparenz zu erhГ¶hen und Informationsasymmetrien abzubauen. Der BGH hat die rechtlichen Rahmenbedingungen mehrmals konkretisiert und damit die Rechtssicherheit fГјr alle Beteiligten erhГ¶ht.
Trotzdem sind noch einige Fragen offen. Nicht abschlieГҹend geklГӨrt ist etwa der Umfang der Pflicht des Portalbetreibers in Bezug auf die Verhinderung weiterer, gleichartiger
Rechtsverletzungen. Zudem kann die ГңberprГјfung der Rechtsverletzung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, in der die beanstandete Bewertung aufrufbar bleibt. Denkbar wГӨre ein Anspruch auf eine einstweilige LГ¶schung bis zur endgГјltigen KlГӨrung, um gravierende Nachteile zu vermeiden.
SchlieГҹlich steht mit Analyse-Portalen bereits die nГӨchste Entwicklungsstufe von Bewertungsplattformen vor der TГјr. Diese Portale basieren nicht auf subjektiven
EinschГӨtzungen, sondern auf der Verarbeitung von objektiven Daten. In den USA errechnet das Unternehmen Premonition beispielsweise die Performance von RechtsanwГӨlten im Hinblick auf die Gewinnrate und die durchschnittliche Bearbeitungsdauer; und LexMachina durchsucht gerichtliche Urteile und BeschlГјsse nach Entscheidungsmustern von einzelnen Richtern, um dies bei der Gerichtsstandswahl berГјcksichtigen zu kГ¶nnen. Diese Analyse-Portale, die in absehbarer Zeit auch in Deutschland verfГјgbar sein werden, werfen wieder neue rechtliche Fragen auf.
Source: Beck Online

